Recht am Bild

Seit ich einen Blog für unsere neue MINT-Klasse angelegt habe, tauchen völlig neue Probleme und Erkenntnisse auf.

  • Wie erklärt man 5. Klässlern, dass man nicht alles schreiben darf?
  • Das  nicht jedes Bild aufgrund des Urheberrechts genommen werden darf.
  • Das auf Bildern keiner ohne seine Einwilligung oder die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu sehen sein darf.
  • Das Dass Rechtschreibung doch eine Rolle spielt, weil jeder Artikel weltweit gelesen werden kann.
  • Das Überschriften nicht zu lang sein sollen.
  • usw.

Und dann noch die rein technischen Probleme. Die Schüler müssen WordPress erstmal soweit verstanden haben, dass sie wissen, wo ein Beitrag angelegt werden kann. Davor kam noch das Problem, dass die Internetadresse eingetippt werden muss, was bei manchen Schüler auch schon sehr lange dauerte. Dann musste ich ein PlugIn finden, so dass die Schüler nicht sofort veröffentlichen können, aber anlegen können. Gefunden habe ich dafür den Capability-Manager. Die Schüler können Beiträge damit nur zur Revision vorlegen und einer der beteiligten Lehrer – meistens ich – können dann noch Korrektur lesen und veröffentlichen.

Jetzt tauchte noch ein ganz anderes Problem auf. Die beteiligten Lehrer würden gerne Zeichnungen, die die Schüler im Unterricht angefertigt haben, auf diese Blog hochladen. Unser Datenschutzbeauftragter meinte dazu “Nein”. Mir kam das etwas komisch vor, da man ja doch immer wieder Fotos von Schülerwerken in Zeitungen sieht. Also habe ich versucht jemanden zu finden, der diese knifflige Situation besser beurteilen kann. Gefunden habe ich Johannes Philipp vom Referat Medienpädagogik der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen. Dieser schrieb mir folgendes:

Bei Arbeiten, die Schüler angefertigt haben (egal in welchem Fach), handelt es sich um “Werke” im Sinn des Urheberrechts, wenn diese Arbeiten relativ eigenständig entstanden sind, was im Kunst- oder Werkunterricht wohl meistens der Fall sein dürfte. Diese Arbeiten dürfen ohne Einwilligung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten in der Klasse besprochen und zur Notengebung herangezogen werden. Ein Veröffentlichungrecht durch Dritte (= Lehrer oder Schule) ist damit nicht verbunden.

Bei einer geplanten Veröffentlichung auf der Schulhomepage oder in anderen schulischen Publikationen (z.B. Jahresbericht) muss folgende Zustimmung schriftlich eingeholt werden:
Bei Schülern bis einschließlich 13 Jahren die der Erziehungsberechtigten.
Bei Schülern zwischen14 und einschließlich 17 Jahren die des Schülers und seiner Erziehungeberechtigten (wobei in der Regel die Zustimmung eines Elternteils genügt).
Ab dem 18. Lebensjahr entscheiden die Schüler allein.
Diese Einverständniserklärung kann – analog zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten einschließlich Fotos – auch pauschal für das Schuljahr oder die gesamte Zeit, die der Schüler an einer Schule verbringt, erteilt werden.

Wichtig ist, dass im Fall der Veröffentlichung der Schüler auch namentlich genannt werden muss (§ 13 UrhG). Dafür ist die schon erwähnte datenschutzrechtliche Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten notwendig. Liegt diese nicht vor, sollte in der Nähe des Bilds oder zusammenfassend der Vermerk stehen: “Die Urheber der hier gezeigten Werke sind der Schulleitung bekannt. – Im Falle einer geplanten Weiternutzung der Bilder nehmen Sie bitte Kontakt mit der Schulleitung auf.”

Das klingt jetzt sehr kompliziert, ist es aber eigentlich nicht, wenn man gleich zu Schuljahresbeginn von den Eltern und Schülern die Pauschaleinwilligungserklärungen sowohl für die Veröffentlichung personenbezogener Daten als auch von Schülerwerken einholt. Falls man die nicht bekommen hat, sollte man beide Genehmigungen für die zur Veröffentlichung vorgesehenen Werke auf einem Blatt zusammenfassen und konkret für diese Werke einholen. Wenn man dafür einmal eine Vorlage hat, geht es ganz schnell.

Nur ganz nebenbei: Gegen den Willen eines Schülers oder (unter 18 Jahren) seiner Erziehungsberechtigten darf man Schülerwerke auch nicht im Schulhaus ausstellen, da dieses in der Regel ein öffentlicher Raum/ein öffentliches Gebäude ist.

Noch allgemeiner gesagt: Es muss vor jeder Veröffentlichung, gleichgültig welcher Art, gefragt werden. Bekommt man eine Zustimmung (die kann bei Schülerwerken formlos sein), ist alles ok., bekommt man sie nicht, kann dieses Werk nicht veröffentlicht oder ausgestellt werden.

Und zur Ergänzung: Werke, die im Unterricht unter sehr enger Anleitung entstanden sind (z.B. ein Hefteintrag), sind keine Werke im Sinn des Urheberrechts. Sie unterliegen aber dem Persönlichkeitsschutz. Möchte man handschriftliche Hefteinträge veröffentlichen, benötigt man hierfür wohl in der Regel eine datenschutzrechtliche Einwilligung, denn sie sind durch Charakteristika der Handschrift “personenbeziehbar”. Dass man bei solchen Schülerarbeiten keine Namen veröffentlicht, liegt aufgrund der Datenschutzregeln ohnehin auf der Hand. Ausnahme: Der Schüler und seine Eltern wünschen die Namensnennung. Dieser Wunsch sollte aber schriftlich festgehalten werden.

Und noch etwas: Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen (und analog dazu wohl auch die urheberrechtliche Zustimmung) dürfen jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bei digitalen und Online-Medien, muss das Werk unverzüglich entfernt werden. Bei Printmedien wirkt sich der Widerruf erst auf die nächste Druckauflage aus.

Das ist jetzt eine Menge Text, aber es ist doch gut zu wissen, was man darf und was nicht.

Ganz wichtig finde ich persönlich den fett hervorgehobenen Absatz, da vielleicht ja doch der ein oder andere nicht unbedingt seinen Namen im Internet lesen möchte.

Ich bedanke mich nochmals recht herzlich bei Herrn Philipp für die sehr hilfreiche Aussage, möchte aber dennoch darauf hinweisen, dass alle Angaben ohne Gewähr sind. Das sage ich deswegen so ausdrücklich, da dieser Beitrag ja wahrscheinlich ein paar Jahre im Netz stehen wird und sich das Recht bezüglich Veröffentlichungen ja noch ändern könnte.

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2 Kommentare

  1. Lieber Ingo,

    ab nächstem Jahr werden wir im Rahmen der Suchtprävention (Computersucht) auch die 5. Klassen über das Urheberrecht und die Weitergabe von personenbezogenen Daten informieren… vielleicht lindert das ein wenig Deine Korrekurlast am Blog.

    Viele Grüße

  2. Vielleicht solltest Du die Kunstlehrer auch über diese Erkenntnisse informieren!
    Glücklicherweise ist meine Ausstellung schon wieder abgehängt ;-)

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